Satzung der Eagle Golfers Dribbdebach e.V.

Satzung

 

Eagle Golfers Dribbdebach e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1.1 Der Verein führt den Namen Eagle Golfers Dribbdebach e.V.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in der Vogelstr. 11 in 60528 Frankfurt

1.3 Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Grundsätze der Tätigkeit

2.1 Zweck des Vereins ist es sich allgemein dem Golfsport zu widmen und seinen Mitgliedern Möglichkeiten eröffnen diesen auszuüben. Im Speziellen sollen Angebote für Trainings- und Spielformen angeboten werden.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durchAusgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4 Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs in Form von Jahres-Wettspielen, einer clubinternen Meisterschaft, sowie durch Anbieten von diversen Trainingsmöglichkeiten.

2.5 Der Verein achtet auf politische Neutralität. Spaß und Hilfsbereitschaft unter Gleichen stehen im Vordergrund. Dazu gehört auch, dass neu aufgenommene Mitglieder vorbehaltslos integriert werden..

Die Mitglieder fühlen sich dem „Spirit of the Game“ im Sinne der Definition des Deutschen Golfverbandes verpflichtet („Golf wird überwiegend ohne die Anwesenheit eines Schiedsrichters oder Unparteiischen gespielt. Das Spiel beruht auf dem ehrlichen Bemühen jedes einzelnen Spielers, Rücksicht auf andere Spieler zu nehmen und nach den Regeln zu spielen. Alle Spieler sollten sich diszipliniert verhalten und jederzeit Höflichkeit und Sportsgeist erkennen lassen, gleichgültig wie ehrgeizig sie sein mögen.“).

 

§ 3 Mitglieder 

3.1 Der Verein hat:

  1. a) ordentliche Mitglieder
  2. b) außerordentliche Mitglieder
  3. c) Gründungsmitglieder
  4. d) Ehrenmitglieder

3.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen, soweit sie nicht gemäß § 3.3 zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen.

3.3 Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schüler, Studenten und Auszubildende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

3.4 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und denen die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit verliehen wird, nachdem der Vorstand einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1 Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5.2 Der Verein kann von seinen Mitgliedern bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr erheben. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt.

5.3 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

6.2 Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind jedoch lediglich ordentliche Mitglieder, Gründungs- und Ehrenmitglieder.

6.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet das Ansehen und die Werte des Vereins zu wahren und nichts zu tun, was dem entgegen steht.

§7 Ende der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Streichung aus dem Verein.

7.2 Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:

a) wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder schädigt, oder sich sonst durch sein Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Verein als unwürdig erweist. Ein solch vereinsschädigendes Verhalten liegt insbesondere in Fällen von Diskriminierung, Rassismus und Gewalt vor.

b) wenn es nachhaltig gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnung des Vorstandes und etwaiger zuständiger Ausschüsse verstößt.

c) wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt.

7.3 Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

7.4 Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt vier Wochen vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nicht. Rechte aus der Mitgliedschaft verfallen zum Ende des Geschäftsjahres. Bei verspätetem Eingang der Kündigung vollzieht sich der Austritt erst zum Ende des folgenden Kalenderjahres.

7.5. Solange ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug und unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar ist, kann es vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) die Wahl des Vorstandes
  2. b) die Wahl der Rechnungsprüfer
  3. c) die Entlastung des Vorstandes
  4. d) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses.
  5. e) Satzungsänderungen
  6. f) Festsetzen der Vereinsbeiträge
  7. g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. h) die Auflösung des Vereins

9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand spätestens drei Wochen vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per e-Mail erfolgt.

9.3 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wobei die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden kann.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

9.4 Anträge, die in der Mitgliederversammlung neben den Tagesordnungspunkten behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

9.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählen die Mitglieder einen Versammlungsleiter.

9.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.7 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm berufenen Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokollsoll eine Zusammenfassung aller auf der Mitgliederversammlung behandelten Themen und den Wortlaut aller gefassten Beschlüsse enthalten. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen zu erstellen und kann ab diesem Zeitpunkt von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden.

9.8 Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel hat zu erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

9.9 Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.10 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus:

  1. a) dem Präsidenten
  2. b) dem Vizepräsidenten

10.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. c) dem oben genannten Vorstand
  2. d) dem Event-Manager
  3. e) dem Schatzmeister
  4. f) dem Spielführer

10.3 Vorstandsbeschlüsse werden vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst.

10.4 Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden  jeweils auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und üben ihr Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes aus.

10.5 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger ohne Vertretungsbefugnis wählen oder dessen Aufgabe bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

10.6 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

10.7 Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und trifft alle für den Verein erforderlichen Maßnahmen, soweit hierzu nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vomVizepräsidenten einberufen und geleitet, Bei deren Verhinderung ernennen die Anwesenden den Versammlungsleiter.

Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn zwei Mitglieder des erweiterten Vorstands dies beantragen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zuzuleiten ist. Die Übermittlung im Telekommunikationsverfahren ist zulässig.

10.6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und Vizepräsidenten vertreten. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der Vizepräsident den Präsidenten nur im Verhinderungsfalle vertritt.

§ 11 Ausschüsse

11.1 Der Vorstand kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einberufen und diesen einmalig oder dauernd Teile seiner Aufgaben übertragen.

11.2 In dem Beschluss, mit dem der Ausschuss eingesetzt wird, soll dessen Befugnis und die Zeit, während deren er tätig sein soll, festgehalten werden.

11.3 Soweit im Übrigen nichts anderes bestimmt ist, hat ein Ausschuss beratende Funktionen.

11.4 Den vom Vorstand berufenen Ausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.

§ 12 Rechnungsprüfung

12.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer sein.

12.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege, die Prüfung darüber, ob die getätigten Ausgaben auf derGrundlage der Wirtschaftlichkeit, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes erfolgten sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Haftung des Vereins

13.1 Der Verein haftet seinen Mitglieder nicht für Unfälle und Schäden, die bei der Ausübung vom Verein angebotener Aktivitäten im Sinne des Vereinszweckes entstehen.

13.2 Die Rechte der Mitglieder aus vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben davon unberührt.

§ 14 Auflösung des Vereins

14.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Diese ist hierfür nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte allerstimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, so ist für einen Zeitpunkt nach Ablauf von vier Wochen eine weitereMitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

14.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder.

14.3 Das nach Auflösung und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen darf ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck gespendet werden, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

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